Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt, verkauft den von ihm erzeugten Strom an den örtlichen Energieversorger. Für jede Kilowattstunde Strom, die so in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, zahlt der Energieversorger einen Festpreis. Dieser ist per Gesetz (sog. Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG) ab Inbetriebnahme der Anlage über 20 Jahre hinweg garantiert.
1. Steuerpflicht
Das Finanzamt stuft das Betreiben einer solchen Fotovoltaikanlage grundsätzlich als eine steuerpflichtige, unternehmerische Tätigkeit ein. Dies gilt selbst dann, wenn der so erzeugte Strom teilweise in den eigenen, privaten Haushalt einfließt.
2. Gewerbesteuer
Die aus dem Verkauf des Stroms, der durch die Fotovoltaikanlage erzeugt wird, an den Energieversorger erzielten Einkünfte zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Der Großteil der Fotovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern wird jedoch regelmäßig trotzdem nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen als natürliche Person (Einzelunternehmen) oder als Personengesellschaft geführt wird. Denn hier besteht ein Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer; und ein Gewinn in dieser Höhe wird durch Anlagen auf einem Hausdach regelmäßig nicht erreicht. Etwas anderes würde bei der Gewerbesteuer nur dann gelten, falls das Unternehmen in der Rechtsform einer sog. Kapitalgesellschaft (z. B. als GmbH) betrieben würde, denn diese erhält den Freibetrag bei der Gewerbesteuer (24.500 €) gerade nicht!
3. Einkommensteuer
Bei der jährlichen persönlichen Einkommensteuererklärung sind ebenfalls verschiedene Pflichten zu beachten und – je nach Höhe der Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage – verschiedene Vordrucke auszufüllen.
a) Einkunftsart
Zunächst ist in die Anlage G (gewerbliche Einkünfte; bis 2008: Anlage GSE) der Gewinn bzw. der Verlust aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage einzutragen. Der Gewinn kann dabei auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden.
b) Gewinnermittlungsarten
Nur für den Fall, dass bestimmte Größenkriterien (Erlöse über 500.000 € oder Gewinn über 50.000 €) überschritten werden (oder natürlich auch freiwillig) erfolgt eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Sonst reicht eine (formlose) Gewinnermittlung als sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) nach § 4 Abs. 3 EStG aus. Als Betriebseinnahmen sind die Einspeisevergütungen des
Energieversorgers inkl. Umsatzsteuer anzusetzen, während als Betriebsausgaben regelmäßig Darlehenszinsen, Abschreibungen (der Fotovoltaikanlage), Versicherungen, Steuerberatungskosten sowie laufende Wartungs- und Reparaturkosten abgezogen werden können. Sollten die Erlöse jedoch über 17.500 € im Jahr liegen, wäre die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr formlos beim Finanzamt einzureichen, sondern es mü.te (ggf. zusätzlich) die doch sehr aufwändige sog. Anlage EÜR ausgefüllt werden.
c) Abschreibungen
Zu den wesentlichen Betriebsausgaben, bei denen durchaus Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, zählt die Abschreibung auf die Fotovoltaikanlage selbst. Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage
jedes Jahr mit 5% (linear) abzuschreiben, da die steuerliche Nutzungsdauer solcher Anlagen nach den amtlichen Abschreibungstabellen mit 20 Jahren festgelegt ist. Seit dem 01.01.2011 ist eine degressive Abschreibung neu
angeschaffter Anlagen leider nicht mehr möglich. Neben dieser linearen Abschreibung ist für sog. kleinere und mittlere Betriebe im Sinne von § 7g EStG sogar eine (frei verteilbare) Sonderabschreibung auf die
Anschaffungskosten der Anlage in Höhe von insgesamt 20% in den ersten fünf Jahren möglich, was zusätzlichen Gestaltungsspielraum bei der Optimierung der privaten Einkommensteuer bietet.
4. Umsatzsteuer
a) Grunds.tzliches
Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage gilt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Damit wird auch ein privater Besitzer einer solchen Anlage grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
b) Kleinunternehmer
Fotovoltaikanlagen, die auf privaten Hausdächern betrieben werden, erzielen regelmäßig Einnahmen unterhalb einer Grenze von 17.500 € pro Jahr (sog. Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG). Wenn diese Betreiber
möchten, haben sie bei der Umsatzsteuer ein echtes Wahlrecht. Nehmen sie die vereinfachende Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch, dann müssen keine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt werden.
c) Regelversteuerung
Der Verzicht auf die vereinfachende Kleinunternehmerregelung oder das Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenze (Erlösgrenze) bedeutet für den Betreiber bei der Umsatzsteuer:
• Der private Betreiber der Fotovoltaikanlage wird umsatzsteuerlich wie ein „normaler Unternehmer“ behandelt
• Er muss die vom Energieversorger vereinnahmten derzeit 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen
• Im Gegenzug kann er sich aber bezahlte Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. Letzteres ist materiell oftmals der entscheidende Grund, trotz Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze freiwillig die (allerdings aufwändige) Umsatzsteuerpflicht zu wählen, um insbesondere die 19% Vorsteuern aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlage sich unmittelbar vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen!
Folgende eher nachteilige Besonderheiten bzw. Sonderfälle dürfen im Falle der Wahl zur Umsatzsteuerpflicht allerdings nicht übersehen werden:
• Bei einer Nutzungsänderung (z. B. Hausverkauf) in einem Zeitraum von 10 Jahren muss die aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlage erstattete Vorsteuer zeitanteilig wieder an das Finanzamt zurückerstattet werden.
• Wenn nicht der gesamte Strom aus dem Betrieb der Anlage an den Energieversorger verkauft, sondern ein Teil zur Versorgung des eigenen Haushalts genutzt wird, so muss ein sog. Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterworfen werden.
• Monatlich, später ggf. vierteljährlich müssen sog. Umsatzsteuer-Voranmeldungen (grundsätzlich auf elektronischem Wege) an das Finanzamt übermittelt werden.
5. Zusammenfassung
Auch wenn vorliegend nur steuerliche Aspekte betrachtet wurden: Die Entscheidung zum Erwerb einer Fotovoltaikanlage ist eine unternehmerische Entscheidung, die nicht nur nach steuerlichen Gesichtspunkten,
sondern insbesondere nach wirtschaftlichen Aspekten abgewogen werden muss. Eine sorgfältige Montage durch den Fachmann ist unerlässlich. Bei der Finanzierung können zinsgünstige Kredite nach KfW 160 in Frage kommen.
Es sind eine Reihe steuerlicher Pflichten zu beachten und fristgerecht zu erfüllen. Entscheidend ist jedoch neben der Anzahl der Sonnenstunden auch und insbesondere die Einspeisevergütung, die der Energieversorger für die gewonnene Kilowattstunde Strom vergütet. Seit dem 01.04.2012 beträgt dieser Satz (nur) noch 19,50 Cent pro Kilowattstunde (Dachanlagen bis 10 kWp) bzw. 18,50 Cent pro Kilowattstunde (Dachanlagen bis 40 kWp), wobei sich diese Einspeisevergütung seit April 2012 mittlerweile im Monatstakt um 1% reduziert. Entscheidend für die Höhe des Vergütungssatzes ist in jedem Fall das Datum der Inbetriebnahme der Anlage.